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Wir haben alles vorbereitet für die

neue Heizkostenverordnung (HKVO)

Heizkostenverordnung HKVO

Am 1. Dezember 2021 ist die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten. Die neue HKVO bringt weitreichende Änderungen und Pflichten für Sie als Immobilieneigentümer oder -verwalter mit sich. Grundlage der Heizkosten-Novelle sind die Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EED).

Im Mittelpunkt der neuen Vorgaben stehen der Klimaschutz und mehr Transparenz über die Verbräuche. Denn: Nur wer seinen aktuellen Verbrauch kennt, kann gezielt Energie einsparen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen der novellierten HKVO zusammengestellt und die Konsequenzen bzw. den Handlungsbedarf für Sie beschrieben.

Wir sind bestens auf die neue HKVO vorbereitet

Neue Anforderungen an die Messausstattung bis 2026

Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme

Ab dem 01. Dezember 2021 dürfen nur noch Erfassungsgeräte installiert werden, die fernauslesbar sind. Davon ausgenommen sind der Austausch eines einzelnen Messgeräts oder Heizkostenverteilers sowie die Ergänzung um einzelne Geräte, wenn die übrige vorhandene Ausstattung noch nicht fernauslesbar ist. Die neue Heizkostenverordnung beinhaltet ebenfalls die Pflicht zur Einführung interoperabler Geräte und Systeme. Das heißt, neu eingebaute oder nachgerüstete fernauslesbare Messgeräte müssen mit Systemen anderer Abrechnungsdienstleister interoperabel, also auslesbar sein.

Konsequenz für Eigentümer

Durch die zuvor beschriebene Neuerung werden die meisten Anlagen durch den regelmäßigen Regeltausch bis zum Fristende komplett fernauslesbar sein. Sollten Geräte eichrechtlich (Zähler) und/oder technisch (Heizkostenverteiler) darüber hinaus verwendet werden können, die nicht fernauslesbar sind, müssen diese bis zum 31.12.2026 mit Funkschnittstellen nachgerüstet oder notfalls vorzeitig gegen fernauslesbare Ausstattung getauscht werden. Da wir, die MOLLS GmbH, seit jeher auf fernauslesbare Technologie setzen, sind Sie mit uns gut aufgestellt.

Was genau ändert sich für Vermieter, Eigentümer und Mieter?

Bereitstellung einer monatlichen Verbrauchsinformation für die Mieter

Ist in einem Gebäude fernauslesbare Ausstattung vorhanden, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab 01.01.2022 regelmäßig monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen. Diese müssen so aufbereitet sein, dass dem Nutzer der Vergleich mit seinem Verbrauch des Vormonats sowie desselben Monats des Vorjahres möglich ist (Darstellung in kWh).

Konsequenz für Eigentümer

Es genügt ausdrücklich nicht, dass diese in irgendeiner Weise bereitgestellt wird. Der Nutzer muss regelmäßig aktiv darauf hingewiesen werden, dass (z.B. in einem Online-Portal) wieder neue Daten zugänglich sind. Nutzer, die keine elektronischen Medien nutzen wollen oder können (Internetzugang oder E-Mail) haben ein Anrecht auf monatliche Zustellung in Papierform.

Heizkostenverordnung 2021
Heizkostenverordnung 2021

Bereitstellung zusätzlicher Informationen

In der jährlichen Abrechnung über die Heizkosten werden für Zeiträume, die ab Inkrafttreten der HKVO begonnen haben, zusätzliche Informationen gefordert. Diese beziehen sich unter anderem auf den/die eingesetzten Energieträger, damit verbundene Steuern, Abgaben und Zölle, verschiedene Kontaktadressen von Verbraucherverbänden, Energieberatungen sowie die Angabe von Vergleichswerten zur Einschätzung des individuellen Verbrauchsanteils der Nutzer.

Konsequenz für Eigentümer

Im Rahmen der Beauftragung zur Erstellung rechtskonformer Verbrauchsabrechnungen wird Die Molls GmbH die entsprechenden Informationen auf den Abrechnungen abbilden. Betroffen sind allerdings erst Abrechnungen für Zeiträume, die ab dem 01.12.2021 beginnen. Der Gebäudeeigentümer ist dabei verpflichtet, die dafür notwendigen Angaben innerhalb der Kostenmeldungen zu liefern, soweit ihm diese z.B. aus Rechnungen des Energieversorgers vorliegen.

Kürzungsrecht der Mieter bei Nichteinhaltung

Wenn der Gebäudeeigentümer keine fernauslesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, kann der Nutzer den auf Ihn entfallenden Kostenanteil um 3% kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a (HKVO) nicht oder nicht vollständig mitteilt.

Konsequenz für Eigentümer

Wie beschrieben entsteht dem Eigentümer bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben ein gewisses finanzielles Risiko durch Zahlungsausfälle der Mieter, wenn diese von ihrem Kürzungsrecht Gebrauch machen. Wenn gegen die § 5 und 6a (HKVO) verstoßen wird, summiert sich das Kürzungsrecht der Nutzer auf bis zu 6 %.

HKVO 2021 Leistungen Molls GmbH

Unsere Lösung für die HKVO

Sowohl unsere technischen Mess- und Erfassungsgeräte als auch unsere Auslese- und Abrechnungsservices entsprechen den Anforderungen der Heizkostenverordnung. Durch unsere Funkgeräte sowie unseren digitalen Abrechnungsservice sind wir bereits jetzt bestens auf die kommenden Herausforderungen vorbereitet.

Ihre Vorteile bei der Molls GmbH

  • Prüfung Ihrer Liegenschaften und Umsetzung der Fernablesbarkeit
  • Wirtschaftlichkeitsanalyse der geforderten monatlichen Verbrauchsinformation
  • Durchführung der Bereitstellung der monatl. Verbrauchsinformation (separater Vertrag)
  • Bereitstellung eines individuellen Dienstleistungsangebots

Molls ist Ihr zuverlässiger Partner

Auf die Änderungen der neuen HKVO sind wir bestens vorbereitet und begleiten Sie Schritt für Schritt bei deren Umsetzung. Zögern Sie nicht und nutzen Sie jetzt unsere digitalen Lösungen zu Ihrem Vorteil!